AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1. Gültigkeit der Bestimmungen
1.1 Die Firma grafik design miriam hennings, vertreten durch Miriam Hennings, Birkenweg 25, 25365 Klein Offenseth-Sparrieshoop (nachfolgend gdmh genannt), führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert werden.
1.2 Für alle Rechtsgeschäfte mit gdmh sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gütigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
§2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote (auch die Notierungen der Standartpreisliste) sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung (E-Mail, Fax, Brief) zu den Bedingungen dieser AGB von gdmh angenommen.
2.2 Mündliche Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unbedingt einer schriftlichen Bestätigung (E-Mail, Fax, Brief).
§3. Terminabsprachen
3.1 Frist- und Terminvereinbarungen sind grundsätzlich schriftlich von beiden Parteien festzuhalten bzw. zu bestätigen.
§4. Verbindlichkeit einer Dienstleistung
4.1 Ein schriftlich erteilter Auftrag an gdmh (E-Mail, Fax, Brief) ist verbindlich. Eine Auftragsbestätigung von gdmh muss nicht erfolgen.
§5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1 Jeder erteilte Auftrag an gdmh ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
5.2 Die Entwürfe und Werkzeichnungen von gdmh sind persönliche geistige Schöpfungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.3 Ohne Zustimmung von gdmh dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt gdmh, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen.
5.4 Die Werke von gdmh dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von gdmh und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
5.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von gdmh.
5.6 Über den Umfang der Nutzung steht gdmh ein Auskunftsanspruch zu.
5.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
5.8 gdmh prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. gdmh geht davon aus, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
5.9 Die von gdmh erstellten Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei Test-Werbemaßnahmen. Werden die Entwürfe dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht gdmh Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe des doppelt Listenpreises bzw. Angebotpreises zu.
5.10 Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen. Die Herausgabe von Rohdaten, Druckdaten und Druckvorlagen ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet, außer wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist.
5.11 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistung durch den Auftraggeber auf diesen über.
§6. Eigentumsvorbehalt
6.1 An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen.
§7. Vergütung
7.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Gestaltungshonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) dem Werkzeichnungs-/Ausführungshonorar für die Realisierung
7.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet gdmh ein Abschlagshonorar.
7.3 Die Schaffung von Entwürfen und sämtliche Tätigkeiten, die gdmh für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
7.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann gdmh Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Bei Zahlungsverzug können ohne vorherige Ankündigung weitere Dienstleistungen versagt werden.
7.5 Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
7.6 Sofern eine Abnahme nach Mahnung oder nach maximal zehn Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
§8. Zusatzleistungen, Drittanbieter, Nebenkosten
8.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
8.3 gdmh ist berechtigt - zur Erfüllung der gesamten Projektabwicklung - Leistungen von Drittanbietern erbringen zu lassen, bei denen deren Geschäftsbedingungen gelten. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Illustrationen, Textarbeiten, Gestaltung, Programmierung) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Satz, Lithografie, Druckausführung, Programmierung) nimmt gdmh aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
8.4 Soweit gdmh auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter gdmh von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
8.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
8.6 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
§9. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
9.1 An digital wie manuell erstellten Entwürfen, Werkzeichnungen und digitalen Vorlagen zur Realisierung werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Sollte eine Einigung über das Honorar erzielt werden, kann der Auftraggeber von gdmh die digitalen Daten erwerben. Eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht nicht.
9.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an gdmh zurückzugeben, digitale Druckvorlagen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem vereinbarten genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
9.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
9.4 Hat gdmh dem Auftraggeber Originaldateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von gdmh geändert werden.
§10. Korrektur und Produktionsüberwachung
10.1 Vor Produktionsbeginn sind gdmh Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktion wird von gdmh nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht.
Besteht eine solche Vereinbarung, so ist gdmh ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
§11. Haftung
11.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von gdmh nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
11.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton und Text.
11.3 Soweit gdmh auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet gdmh nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
11.4 Die Haftung von gdmh für mangelhafte Druckerzeugnisse, die durch die Lieferung von Daten mit versteckten Mängeln entstanden sind und weder in Farbausdrucken, Proofs sowie Pdfs auffielen, ist auszuschließen, wenn gdmh weder mit der Kontrolle der Filme, Andrucke oder Druckabnahme beauftragt wurde.
11.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an gdmh, stellt er ihn von der Haftung frei.
11.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von gdmh nicht ausgeschlossen.
11.7 Erhält gdmh den Auftrag zur Gestaltung eines Mailings (mit oder ohne Antwortkarte) obliegt dem Auftraggeber als Einlieferer die Modalitäten und Kosten der Versendung mit der Deutschen Post (o. ä.) zu klären.
11.8 Für die inhaltliche wie technische Richtigkeit von überlassenen digitalen Daten wird keine Gewähr übernommen.
Für Konfigurations- und Konvertierungsleistungen ist jede Haftung - insbesondere für Datenverlust - ausgeschlossen.
11.9 Eine unbegrenzte zeitliche Bereitstellung der digitalen Daten kann nicht gewährleistet werden.
11.10 Für einen etwaigen Virenbefall aus dem Internet, von Disketten oder CD-ROMs, die dem Kunden geliefert werden oder daraus entstehende Schäden, kann keinerlei Haftung übernommen werden.
§12. Belegexemplare, Copyright-Hinweise
12.1 Von vervielfältigten Werken sind gdmh 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen.
gdmh ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
12.2 gdmh ist berechtigt Kunden als Referenz im Internet aufzuführen und mit http://www.miriamdesign.de (oder von Nachfolgeseiten) zu verlinken, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
§13. Gestaltungsfreiheit
13.1 Für gdmh besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
§14. Haftungsbeschränkungen
14.1 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet gdmh bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§15. Webhosting
15.1 Die Leistungen sind an Laufzeiten gebunden und werden für die gesamte Laufzeit im Voraus berechnet. Sofern vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird, besteht kein Recht auf Rückvergütung von geleisteten Zahlungen oder auf Zahlungseinstellung für die Restlaufzeit.
15.2 Kommt der Kunde der Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist (Datum des Zahlungseingangs und der Wertstellung auf dem in der Rechnung angegebenem Konto innerhalb 10 Tagen) nicht nach (Zahlungsverzug), ist gdmh berechtigt, aufgrund des Zahlungsverzuges die entsprechenden Leistungen zu sperren.
15.3 Erfolgte Sperrungen aufgrund des Zahlungsverzuges unterbrechen weder eventuelle Laufzeiten, noch entbinden diese Sperrungen den Kunden von der Zahlungspflicht, da die bestellten Leistungen immer noch bereitgestellt aber nicht erreichbar sind.
15.4 gdmh behält sich das Recht vor, Domains und Daten zurückzuhalten bzw. KK-Anträgen nicht zuzustimmen, wenn berechtigte Forderungen durch den Kunden nicht beglichen sind.
15.5 Sperrt gdmh dem Kunden berechtigt Leistungen wegen Zahlungsverzug, berechnet gdmh dem Kunden für die Entsperrung eine Bearbeitungspauschale von 20,00 Euro und kann die Entsperrung von Zahlungseingang der Bearbeitungspauschale abhängig machen.
15.6 Eingerichtete Domains (mit oder ohne Webspace) haben eine Laufzeit von einem Jahr und können bis sechs Wochen zum Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich in eigenhändig unterschriebener Briefform vorliegen.
15.7 Die Abrechnung erfolgt halbjährlich zum 01.Januar und 01.Juli eines jeden Jahres.
§16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
16.2 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von gdmh.
16.3 Gerichtsstand ist der Sitz von gdmh.
Stand: Elmshorn, den 10. April 2006